verabschiedet auf der Gründungsversammlung des Vereins am 11.12.1981 in Frankfurt/M., Gärtnerweg 56-60, ergänzt und geändert am 25.3.1995, am 24.6.2000, am 20.10.2007, am 21.09.2013, am 28.09.2014 und am 26.09.2021.

 

§ 1 NAME UND SITZ

  1. Der Verein führt den Namen Bund Architektur und Umwelt.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name Bund Architektur und Umwelt e.V., abgekürzt B.A.U.
  3. Der Sitz des Vereins ist Berlin.
  4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 ZWECK DES VEREINS

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Aus- und Weiterbildung auf dem Fachgebiet des umweltfreundlichen, energiebewußten und ökologischen Bauens. Der Satzungszweck wird verwirklicht v.a. durch Informationsweitergabe und -austausch über Ausstellungen, Tagungen, Publikationen und Vorträge. Als Ziel fördert der Verein die öffentliche Gesundheitsvorsorge und Gesundheitspflege durch Unterstützung aller Architekturtendenzen, die Lebensqualität im Bereich Wohnung, Arbeit und Freizeit sowie deren Umfeld zu verbessern im Sinne einer biologisch-ganzheitlichen und organgesetzlich orientierten Architektur und Stadtplanung. Er unterstützt den Naturschutz, die Landespflege und die Pflege von Kulturdenkmälern im Sinne einer ökologischen und humanen Umweltgestaltung, fördert wissenschaftliche und baukünstlerische Vorhaben, sowie sinnorientierte handwerkliche und technologische Konzeptionen im Sinne der Organgesetzlichkeit und wirkt inhaltlich ein auf Lehranstalten und Lehrinhalte, sowie die am Bauprozeß beteiligten Entscheidungen in Normung, Bauordnung und Gesetzgebung.
Der Verein arbeitet auf kollegiale und respektierende Art und Weise mit denjenigen Institutionen, Vereinen und Personen zusammen, die ähnliche Ziele verfolgen (z.B. Organismus und Technik e.V., Institut für Baubiologie e.V. u.a.)

 

§ 3 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen Zwecken im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung 1977.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Jeder Beschluß über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.
  3. Die Mitglieder erhalten keinen Gewinnanteil und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

§ 4 MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft können erwerben: Architekten/innen und Ingenieure/innen und Fachleute, die die Zwecke des Vereins fördern und entsprechende Fachkompetenz im ökologischen Bauen bzw. Praxis in Forschung, Lehre, Planung und Ausführung nachweisen können.
  2. Die Außerordentliche Mitgliedschaft können beitragsfrei erwerben:
    a) Juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts, sowie sonstige Personenvereinigungen, die sich zur Satzung bekennen, die Ziele der Vereinigung unterstützen und im Sinne des Zwecks der Vereinigung aktiv oder fördernd tätig sein wollen; sie sind jedoch nicht abstimmungs- und wahlberechtigt.
    b) Studenten/innen aus Fachbereichen, die die Zwecke des Vereins nach §4.1 erlangen wollen. Es gelten die Bestimmungen des § 4.2a.
  3. Eine Auszeichnung als Ehrenmitglied kann vom Vorstand an Mitglieder vergeben werden.
  4. Über den Eintritt eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand.
  5. Eine Ablehnung der Mitgliedschaft kann ohne Begründung erfolgen. Die Mitgliederversammlung kann diesen Beschluß mit einer Mehrheit von ¾ der Stimmen aufheben.
  6. Jedes Mitglied zahlt einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung bestimmt wird.
    Unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht allen Mitgliedern gegenüber kann der Vorstand einem begründeten Antrag eines Mitgliedes auf Reduzierung oder Nachlaß des Beitrages stattgeben, womit aber für den betreffenden Zeitrahmen die Aussetzung der Abstimmungs- und Wahl-berechtigung des Mitgliedes erfolgt.
  7. Die Mitgliedschaft erlischt:
    a) durch schriftliche Kündigung gegenüber dem Vorstand unter Wahrung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten zum Ende eines Kalenderjahres;
    b) durch Ausschluß, wenn ein Mitglied den Zwecken des Vereins vorsetzlich oder beharrlich zuwiderhandelt. Über einen Ausschluß entscheidet der Vorstand. Das Mitglied hat die Möglichkeit, über die Mitgliederversammlung diese Entscheidung durch einfache Mehrheit anzufechten. Die Rechte des Mitglieds ruhen bis zur nächsten Mitgliederversammlung nach Ausschluß durch den Vorstand;
    c) durch den Tod eines Mitglieds.

 

§ 5 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand.

 

§ 6 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Eine ordentliche Mitgliederversammlung ist in der Regel einmal im Jahr vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung zu berufen.
  2. Die Einberufung erfolgt in Schriftform, mindestens aber zwei Wochen vor dem Versammlungstermin.
  3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand zu berufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder mindest der 20.Teil der Mitglieder dies schriftlich verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung ist jederzeit ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlußfähig.
  5. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der/die Vorsitzende des Vorstandes oder ein anderes Mitglied des Vorstandes, das durch den/die Vorsitzende(n) beauftragt wurde.
  6. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefaßt, jedoch bedürfen Beschlüsse über Satzungsänderungen und der Beschluß der Auflösung des Vereins einer Dreiviertelmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handaufheben; wenn ein Mitglied dies verlangt, muß schriftlich abgestimmt werden.
  7. Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert oder ergänzt werden.

 

§ 7 GESCHÄFTSBEREICH DER MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Zum Geschäftsbereich der Mitgliederversammlung gehören:

  1. die Wahl des Vorstandes,
  2. die Wahl der zwei Kassenprüfer und eines Stellvertreters,
  3. die Entgegennahme des Geschäfts- und Finanzberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Kassenprüfer,
  4. Entgegennahme des Berichtes des Beirates und des Kuratoriums,
  5. Entlastung des Vorstandes,
  6. die Beschlußfassung über vorliegende Anträge,
  7. Anträge auf Satzungsänderungen oder Auflösung des Vereins,
  8. alle übrigen Angelegenheiten, soweit sie nicht vom Vorstand zugewiesen sind. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu protokollieren und die Protokolle von dem/der jeweiligen Leiter(in) der Versammlung und dem/der Schriftführer(in) zu unterzeichnen und den Mitgliedern zuzusenden.

 

§ 8 DER VORSTAND

1. Der Vorstand besteht aus:

a) einem/einer Vorsitzenden,
b) einem/einer stellvertretenden Vorsitzenden,
c) einem/einer Schatzmeister(in).

2. Diese Mitglieder a),b),c) bilden den geschäftsführenden Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Willenserklärungen dieses Vorstandes im Sinne des BGB werden in gültiger, den Verein verpflichtender Weise durch eine/n der beiden Vorsitzenden gemeinschaftlich mit einem weiteren Mitglied des Vorstandes oder von beiden Vorsitzenden abgegeben.

3. Die Mitglieder des Vorstandes zu a), b), c) werden für die Dauer von zwei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt. Wiederwahl ist möglich. Bei Nichtwiederwahl bleibt jedoch der alte Vorstand bis zur Neuwahl eines neuen Vorstandes im Amt.

 

§ 9 RECHTE UND PFLICHTEN DES VORSTANDES

  1. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte. Der Vorstand kann sich hierzu eine Geschäftsordnung geben.
  2. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus, jedoch steht ihm Ersatz aller baren Auslagen zu.
  3. Er beruft und leitet die Mitgliederversammlung.
  4. Der Vorstand tritt nach Bedarf, mindestens einmal im Jahr zusammen.
  5. Bei den einzelnen Sitzungen müssen mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes teilnehmen.
  6. Über Vorstandsitzungen ist ein Protokoll zu führen und die gefassten Beschlüsse sind darin aufzunehmen.
  7. Die Einladung des Vorstandes erfolgt zwei Wochen vor Sitzungstermin schriftlich, in besonders dringenden Fällen ist eine kurzfristige, fernmündliche Einladung zulässig.

 

§ 10 DER BEIRAT

  1. Der Beirat besteht aus B.A.U.-Mitgliedern.
  2. Aus einer Vorschlagsliste, die Mitglieder erstellen, ruft der Vorstand den Beirat.
  3. Die Beirats-Mitglieder werden so ausgewählt, daß die wichtigsten Arbeitsbereiche durch sie sachkundig vertreten sind.
  4. Der Beirat plant mit dem Vorstand Ziele und Inhalte der Arbeit des B.A.U. und wirkt bei der Durchführung der Maßnahme mit.

 

§ 11 DAS KURATORIUM

Das Kuratorium besteht aus einem Kreis interessierter Persönlichkeiten, die bereit sind, die Zwecke des B.A.U. zu fördern.

 

§ 12 AUFLÖSUNG DES VEREINS

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von ¾ der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an SOS-Kinderdorf e.V., dieser darf es ausschließlich und unmittelbar nur für gemeinnützige Zwecke verwenden.
  3. Die einzelnen Mitarbeiter haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die Durchführung der Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

 

§ 13 ÄNDERUNGEN UND ERGÄNZUNGEN

Änderungen und Ergänzungen der Satzung bedürfen der ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung.

 

§ 14 RECHTSWIRKSAMKEIT

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung nichtig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Vereinbarungen nicht berührt.

 

§ 15 GERICHTSSTAND

Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus dieser Satzung ist der Sitz des Vereins.

 

§ 16 INKRAFTTRETEN DER SATZUNG

Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 11. Dezember 1981 beschlossen worden und tritt mit dem Tage der Eintragung des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.